gut, hob den vorinstanzlichen Entscheid vom 11. Juni 2001 auf und wies die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhaltes im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (vgl. zum Ganzen: erwähnter Entscheid des Rekursgerichts, BE.2001.00045). Am 27. November 2001 wies die Vorinstanz die Einsprache zum zweiten Mal ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 13. Dezember 2001 hiess das Rekursgericht mit Urteil vom 26. April 2002 wiederum gut, da die Vorinstanz die erforderliche Ergänzung des Sachverhalts auch im Rahmen der zweiten Beurteilung nicht vorgenommen hatte. Die Angelegenheit wurde wieder an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Entscheid des Rekursgerichts