A. Die Beschwerdeführerin reiste 1981 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein. Im Jahr 1983 wurde ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt. 1997 meldete sich der Ehemann der Beschwerdeführerin definitiv in die Türkei ab, worauf seine Niederlassungsbewilligung erlosch. Nachdem sich die Beschwerdeführerin seit Herbst 1997 verschiedentlich bei ihrem Ehemann in der Türkei aufgehalten hatte, stellte die Fremdenpolizei, Sektion Massnahmen, mit Verfügung vom 3. Mai 2001 fest, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei erloschen. Die Vorinstanz wies die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache mit Entscheid vom 11. Juni 2001 ab.