a und c ANAG erloschen. Hätte der Beschwerdeführer die entsprechenden Delikte in der Schweiz begangen und wäre er in der Folge in der Schweiz gerichtlich verurteilt worden, wäre seine Aufenthaltbewilligung entweder gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG nicht verlängert worden oder er wäre gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ausgewiesen worden. Die Dauer der Ausweisung wäre im Hinblick auf die verübten Delikte und die Höhe des Strafmasses wohl unbefristet ausgesprochen worden (Art. 11 Abs. 1 ANAG). f) Zum erforderlichen Wohlverhalten ist Folgendes festzuhalten: