sentliches Novum vorliegt, gestützt auf welches dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Prüfung seines Gesuches erwächst. Im Hinblick auf die Zeitdauer ist zudem Folgendes beachtlich: Der Beschwerdeführer verübte das Delikt in Deutschland am 26. Mai 1994. Er wurde anschliessend in Deutschland in Haft genommen und am 24. Februar 1995 verurteilt. Nachdem er sich somit mehr als sechs Monate im Ausland aufhielt, wurde seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert; sie ist mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist am 30. Juni 1994 gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a und c ANAG erloschen.