a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) vom 3. Oktober 1951 erfüllt sei. Die Freiheitsstrafe von fünf Jahren würde zudem einem in der Schweiz ausgesprochenen Strafurteil in etwa entsprechen. Unter diesen Umständen ist aufgrund der Art des Deliktes und der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe, welche auf ein grosses Verschulden des Beschwerdeführers hinweist, von einer sehr langen Zeitspanne des Wohlverhaltens auszugehen, bis ein entscheidwe- 2003 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 401