Der Beschwerdeführer wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Rekursgericht hielt in seinem Urteil vom 31. März 2000 fest, der Beschwerdeführer habe mit 1.87 kg Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 1.1779 kg Heroin- Hydrochlorid gehandelt, weshalb der objektive Tatbestand des schweren Falles i.S. von Art. 19 Ziff. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) vom 3. Oktober 1951 erfüllt sei.