Je schwerer ein Delikt wiegt und je grösser das Verschulden des Betroffenen ist, um so länger dauert die Zeitspanne des Wohlverhaltens bis ein Anspruch auf Prüfung eines neuen Gesuches bzw. eines Wiedererwägungsgesuches besteht. Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, ist dementsprechend von einer sehr langen Dauer auszugehen. Der Beschwerdeführer wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.