Eine ähnliche Situation für die Beurteilung des Wohlverhaltens liegt dann vor, wenn bei einer Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung oder bei einer Ausweisung das Wohlverhalten eines Betroffenen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Dabei ist nur diejenige Zeit beachtlich, die der Betroffene in Freiheit verbracht hat. Entsprechend ist in Fällen wie dem Vorliegenden für den Beginn der erforderlichen Dauer des Wohlverhaltens nicht auf die Tatzeit, sondern auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug abzustellen.