Sind beide Voraussetzungen erfüllt, liegt ein entscheidwesentliches echtes Novum vor. e) Nachfolgend ist zu klären, ob die Annahme des Migrationsamtes, es sei noch nicht genügend Zeit verstrichen, korrekt ist. Dabei sind auch die Kriterien zur Festlegung der Zeitdauer zu bestimmen. aa) Der Beschwerdeführer geht davon aus, beim Beginn der Zeitdauer sei auf den Tatzeitpunkt abzustellen. Eine ähnliche Situation für die Beurteilung des Wohlverhaltens liegt dann vor, wenn bei einer Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung oder bei einer Ausweisung das Wohlverhalten eines Betroffenen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist.