c) Die Vorinstanz verneinte einen Rechtsanspruch auf Beurteilung des Wiedererwägungsgesuches aufgrund der bislang verstrichenen Zeit. Damit ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen nach einer gewissen Zeit von einem Rechtsanspruch auf Beurteilung eines Wiedererwägungsgesuches auszugehen ist, und ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid eine Ermessensüberschreitung und damit eine zu korrigierende Rechtsverletzung begangen hat. d) Wie bereits ausgeführt, liegt die Veränderung der Situation nicht darin, dass Zeit verstrichen ist, sondern darin, dass das Gesamtbild eines Betroffenen nach einer gewissen Zeit in einem anderen Licht erscheint.