Anders ausgedrückt besteht ein Rechtsanspruch auf Wiedererwägung nur dann, wenn neue, nach dem Erlass der ersten Verfügung oder des ersten Entscheides entstandene Umstände vorliegen, so dass von einem völlig neuen Gesuch auszugehen ist. Andernfalls steht es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie ihren ersten Entscheid in Wiedererwägung ziehen will oder nicht (vgl. hierzu auch AGVE 1994, S. 460). d) Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid einerseits aus, der Zeitablauf als solcher stelle keinen Wiedererwägungsgrund dar, um gleich darauf anzufügen, es möge in Einzelfällen angezeigt erscheinen, nach einer gewissen Zeit ein Wiedererwägungsgesuch an die Hand zu nehmen.