Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf BGE 113 Ia 152 und führt aus, das Vorliegen eines qualifizierten Wiedererwägungsgrundes gewähre einen Anspruch auf materielle Behandlung. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die seit seiner Verhaftung vor über 9 Jahren und dem Entscheid des Bundesgerichts verstrichene lange Zeit könne gemäss herrschender Lehre und Praxis als Wiedererwägungsgrund geltend gemacht werden. Im zitierten Bundesgerichtsentscheid wird - wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht - unter anderem ausgeführt, dass 398 Rekursgericht im Ausländerrecht 2003