Nachdem das Bundesgericht bereits ein Urteil gefällt hat, ist es dem Rekursgericht - auch wenn unechte Noven vorliegen würden - verwehrt, das Verfahren wieder aufzunehmen, da es nicht letztinstanzlich entschieden hat. Es kann deshalb offen bleiben, ob unechte Noven vorliegen und ob diese allenfalls entscheidwesentlich wären. c) Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf BGE 113 Ia 152 und führt aus, das Vorliegen eines qualifizierten Wiedererwägungsgrundes gewähre einen Anspruch auf materielle Behandlung.