Liegen entscheidwesentliche Umstände vor, die sich erst nach Erlass der nun in Rechtskraft erwachsenen Verfügung oder des rechtskräftigen Entscheides ergaben (echte Noven), ist durch die erste Instanz zu prüfen, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht (§ 25 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968) und das neue Gesuch damit materiell zu behandeln ist. b)