g) Das Migrationsamt trat mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Der Beschwerdeführer verlangte mit Schreiben vom 22. und 28. Oktober 2002 eine einsprachefähige Verfügung, welche das Migrationsamt am 5. November 2002 erliess. h) Am 7. November 2002 wurde der Beschwerdeführer nach Belgrad ausgeschafft. B. Mit Eingabe vom 28. November 2002 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Migrationsamtes Einsprache. Am 7. Januar 2003 wies der Rechtsdienst des Migrationsamtes (Vorinstanz) die Einsprache ab. C. Am 23. Januar 2003 reichte der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz Beschwerde ein.