Dieser Anordnung leistete er keine Folge. f) Mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm wiedererwägungsweise eine Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen sowie der Aufenthalt in der Schweiz i. S. einer vorsorglichen Massnahme bis zum Gesuchsentscheid zu bewilligen. 396 Rekursgericht im Ausländerrecht 2003