Im Weiteren sei - da er gegen die öffentliche Ordnung verstossen habe - sein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG erloschen. e) Die schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies mit Urteil vom 2. September 2002 die gegen den Entscheid des BFF erhobene Beschwerde ab. Mit Schreiben des BFF vom 6. September 2002 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis zum 8. Oktober 2002 zu verlassen. Dieser Anordnung leistete er keine Folge.