Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte das Asylgesuch mit Entscheid vom 25. Januar 2000 ab. d) Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben der Fremdenpolizei, Sektion Aufenthalt, vom 28. Juni 2002 mitgeteilt, dass auf das erneut eingereichte Familiennachzugsgesuch betreffend den Beschwerdeführer nicht eingetreten werde, da ihm aufgrund seiner Verurteilung durch das Landgericht Waldshut-Tiengen vom 24. Februar 1995 eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer auferlegt wurde. Im Weiteren sei - da er gegen die öffentliche Ordnung verstossen habe - sein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art.