lehnte sie ein weiteres Gesuch um Familiennachzug vom 15. Januar 1999 mit Verfügung vom 18. März 1999 ab. Die dagegen erhobene Einsprache blieb ebenso erfolglos wie die gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde, die das Rekursgericht im Ausländerrecht mit Urteil vom 31. März 2000 abwies (BE.1999.00058). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 9. Juni 2000 ebenfalls ab (BGE 2A.213/2000). c) Der Beschwerdeführer lebte nach der Entlassung aus dem Strafvollzug im Kosovo.