A. a) Dem Beschwerdeführer wurde nach mehreren Aufenthalten als Saisonnier am 31. Dezember 1988 eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder reisten im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Seit dem 2. Dezember 1998 sind die Ehefrau sowie die beiden älteren Kinder im Besitze einer Niederlassungsbewilligung. b) Der Beschwerdeführer wurde Ende Mai 1994 in Deutschland wegen Betäubungsmitteldelikten verhaftet und verbrachte darauf über ein halbes Jahr in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 24. Februar 1995 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.