Das geltende Recht stellt verhältnismässig stark auch auf die Ausbildung der Lehrkräfte ab. Demgegenüber wird im zukünftigen Recht angesichts der neuen Arbeitsplatzbewertung das Kriterium der Ausbildung voraussichtlich etwas in den Hintergrund treten. Während der Dauer, für die der Beschwerdeführer eine rechtsungleiche Entlöhnung geltend macht, bestand noch keine neue, definitive und verbindliche Arbeitsplatzbewertung für Lehrpersonen. Eine Ungleichbehandlung der Löhne der altrechtlich und der neurechtlich ausgebildeten Reallehrpersonen lässt sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden, da sie gestützt auf das geltende kantonale Recht auf sachlichen Gründen beruhte. Deshalb erübrigt