allenfalls könnte sich eine ungleiche Entlöhnung von auf der gleichen Schulstufe unterrichtenden Lehrkräften als verfassungswidrig erweisen. 7. Damit liegen (bzw. lagen für den Zeitraum vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2001) sachliche Gründe im Sinne der angeführten Rechtsprechung vor, um die Reallehrpersonen mit SEREAL-Ausbil- dung gemäss geltendem kantonalem Besoldungsrecht im fraglichen Ausmass höher zu entlöhnen als ihre Kolleginnen und Kollegen mit altrechtlicher Ausbildung. Das geltende Recht stellt verhältnismässig stark auch auf die Ausbildung der Lehrkräfte ab.