krafttreten des GAL und dessen Folgeerlasse als fragwürdig. Gesamthaft lässt sich nämlich feststellen, dass im Rahmen der Arbeitsplatzbewertung der Ausübung einer bestimmten Funktion eine grössere (bzw. der absolvierten Ausbildung eine geringere) Bedeutung zugemessen wird als dies bisher der Fall war. In diesem Licht erscheint zweifelhaft, ob unter dem zukünftigen Recht die umstrittene Lohndifferenz den Anforderungen an die Rechtsgleichheit standhalten würde; allenfalls könnte sich eine ungleiche Entlöhnung von auf der gleichen Schulstufe unterrichtenden Lehrkräften als verfassungswidrig erweisen.