Der Positionslohnanteil soll für alle Funktionen aufgrund des bestehenden Lohngefüges, einer Marktanalyse aufgrund des Vergleichs mit Referenzkantonen und einer nach einheitlichen Kriterien vorgenommenen Bewertung der Arbeitsplätze im Sinne von § 5 Abs. 2 LD ermittelt werden (§ 5 Abs. 1 E LDLP). Aufgrund der verwaltungsintern vorliegenden Ergebnisse der Arbeitsplatzbewertung und des Marktvergleichs der Löhne werden im künftigen Besoldungssystem keine Unterschiede zwischen neuund altrechtlich ausgebildeten Reallehrpersonen mehr bestehen (Botschaft 2001, S. 3).