Im entsprechenden verwaltungsinternen Entwurf vom 28. November 2001 (nachfolgend: E LDLG) – der Regierungsrat hat die Vorlage noch nicht dem Grossen Rat unterbreitet – ist vorgesehen, dass sich der Lohn aus einem Positionslohnanteil, einem Erfahrungsanteil und allfälligen Lohnzulagen zusammensetzt (§ 4 E LDLP). Der Positionslohnanteil soll für alle Funktionen aufgrund des bestehenden Lohngefüges, einer Marktanalyse aufgrund des Vergleichs mit Referenzkantonen und einer nach einheitlichen Kriterien vorgenommenen Bewertung der Arbeitsplätze im Sinne von § 5 Abs. 2 LD ermittelt werden (§ 5 Abs. 1 E LDLP).