BKS anerkannt. Damit lag der Lohn des Beschwerdeführers während dieser beider Jahre rund 6.5-7.0 % tiefer als derjenige einer Reallehrperson mit SEREAL-Ausbildung. Es kann daher im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gesagt werden, die Lohndifferenz sei unverhältnismässig hoch gewesen. Dies muss umso mehr gelten, als die unterschiedliche Entlöhnung nur während einer Übergangszeit von zwei Jahren vorlag. Für eine Korrektur des während dieser Dauer bestehenden Lohnunterschieds durch das Personalrekursgericht besteht demnach kein Anlass. 610 Personalrekursgericht 2002