Sie ist für die Ausübung der Funktion einer Reallehrkraft zweifellos nützlich und auch erforderlich in dem Sinne, dass grundsätzlich keine Alternativen zum SE- REAL-Lehrgang angeboten werden, um den Beruf einer Reallehrkraft zu ergreifen. Somit liegen sachliche Gründe im Sinne der angeführten Rechtsprechung vor, die grundsätzlich eine ungleiche Entlöhnung rechtfertigen.