Umso mehr rechtfertigt sich daher eine temporär unterschiedliche Entlöhnung der Reallehrpersonen mit und ohne SEREAL-Ausbildung. Der Umstand, dass Lehrkräften, die an einer Schulstufe unterrichten, für die sie die nötige Ausbildung nicht besitzen, der Lohn um 5 % gekürzt wird (§ 39 Abs. 2 LBD I, § 11 Abs. 2 LBD II) zeigt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gerade, dass gemäss geltendem Recht die Lehrerbesoldung zumindest nicht unerheblich auch vom Kriterium der Ausbildung geprägt ist. c) Damit ist erstellt, dass nach geltendem aargauischen Recht die Ausbildung ein wesentliches Kriterium für die Entlöhnung der Lehrkräfte bildet. Der SEREAL-Lehrgang unterscheidet sich sodann