121 I 53 "Schaffhauser Primarlehrer"). Unterschiede in der Ausbildung können berücksichtigt werden, wenn eine bessere Ausbildung für die Ausübung der Funktion gefordert oder doch von Nutzen ist. Demgemäss ist es zulässig, eine unterschiedliche Ausbildung lohnmässig zu berücksichtigen, auch wenn die ausgeübten Tätigkeiten gleichwertig oder gar gleich sind (BGE 123 I 10; 118 Ia 37 f. "Solothurner Berufsberaterinnen"; 117 Ia 276 "Berner Arbeitslehrerinnen"). b)