Der Richter hat demnach sorgfältig darauf zu achten, dass nicht neue Ungleichheiten geschaffen werden (BGE 123 I 8; 120 Ia 333). 3. a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Lohnunterschiede in der Regel nicht diskriminierend, die auf objektiven Gründen wie Ausbildung, Alter, Dienstalter, Qualifikation, Erfahrung, Aufgabenbereich oder Leistung beruhen (BGE 124 II 441 "Solothurner Kindergärtnerinnen"). Im Bereich der Lehrerbesoldungen sind auch Kriterien wie Art und Dauer der notwendigen Ausbildung, die Art der Schule, die Zahl der Unterrichtsstunden oder die Klassengrösse zulässig (BGE 123 I 8 "Berner Logopädinnen"; 121 I 53 "Schaffhauser Primarlehrer").