Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 458 ff.). Die Befugnis der Rechtsprechungsorgane zur Überprüfung einer Regelung auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 8 Abs. 1 BV ist unter diesem Blickwinkel enger als bei Art. 8 Abs. 3 BV. Der Beschwerdeführer rügt zwar u.a. eine Verletzung von Art. 8 Abs. 3 BV, doch ist offensichtlich, dass diese Spezialnorm in concreto nicht zur Anwendung gelangt. 606 Personalrekursgericht 2002