Diese Regelung belässt dem Gesetzgeber einen weniger weitgehenden Spielraum in der Gestaltungsfreiheit als Art. 8 Abs. 1 BV. Während für eine unterschiedliche Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ein sachlicher Grund genügt, ist nach Art. 8 Abs. 3 BV eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau nur noch zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische und funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen (BGE 116 V 207 ff.; LGVE 1997 II Nr. 2; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 458 ff.).