Geschlechtsunabhängig ergibt sich das Postulat der Lohngleichheit aus Art. 8 Abs. 1 BV. Diese Bestimmung ist verletzt, wenn gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (vgl. BGE 123 I 8; 121 I 53; 118 Ia 37; 117 Ia 273). Soweit es – anders als im vorliegenden Fall – um gleichwertige Arbeit zwischen Mann und Frau geht, gilt Art. 8 Abs. 3 BV als Spezialnorm. Diese Regelung belässt dem Gesetzgeber einen weniger weitgehenden Spielraum in der Gestaltungsfreiheit als Art. 8 Abs. 1 BV.