Ein grosser Ermessensspielraum der kantonalen Behörden besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in besonderem Mass in Organisations- und Besoldungsfragen (BGE 123 I 8; 121 I 104; Christoph Meyer/Thomas Müller, Marktlöhne im öffentlichen Personalrecht, in: ZBl 102/2001, S. 249 ff., 255 ff.). Die Behörden sind innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung massgebend sein sollen (BGE 124 II 427; 123 I 8). b) Geschlechtsunabhängig ergibt sich das Postulat der Lohngleichheit aus Art. 8 Abs. 1 BV.