Weil der verfassungsmässige Zustand in Bezug auf die Entlöhnung der Real- und der Sekundarlehrkräfte stets gewährleistet gewesen sei, habe es nie darum gehen können, diesen wiederherzustellen. 2. a) Eine Regelung verletzt den verfassungsmässigen Grundsatz der Rechtsgleichheit, wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist ver- 2002 Besoldung 605