sonen [Botschaft 2001], S. 1 ff.). In diesem Sinne führt das Departement BKS aus, die Angleichung der Löhne der Reallehrpersonen mit alter Ausbildung per 1. August 2001 sei im Wesentlichen aus marktwirtschaftlichen Überlegungen erfolgt. Weil der verfassungsmässige Zustand in Bezug auf die Entlöhnung der Real- und der Sekundarlehrkräfte stets gewährleistet gewesen sei, habe es nie darum gehen können, diesen wiederherzustellen.