Allerdings seien die Lehrpersonen mit einer altrechtlichen Reallehrerausbildung während zweier Jahre gegenüber den Lehrkräften mit einer SEREAL-Ausbildung in einer tieferen Lohnklasse eingestuft gewesen. Insofern sei der Grundsatz "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" nicht realisiert worden. Für die Besoldung stelle das aargauische Recht nicht auf Art und Dauer der Ausbildung ab, sondern auf die Schulstufe, auf welcher eine Lehrkraft unterrichte und für welche sie einzig die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen müsse. b) Im März 1999 nahm das Departement BKS eine Arbeitsplatzbewertung für sämtliche Lehrpersonen in Angriff.