Nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren kann Verwaltungsbeschwerde und anschliessend beim Personalrekursgericht gerichtliche Beschwerde geführt werden (vgl. vorne, Erw. 2/b). Im vorliegenden Fall konnte auf die Einreichung eines förmlichen Gesuchs um Erlass einer neuen Lohnverfügung verzichtet werden, nachdem der Vorsteher des Departements BKS die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens erforderliche neue Verfügung am 19. Juni 2002 erlassen hatte. 3. und 4. (...).