Auf Gesuch eines Betroffenen hin kann eine Verfügung oder ein Entscheid durch die erstinstanzliche Behörde in Wiedererwägung gezogen werden (§ 25 Abs. 1 VRPG). Grundsätzlich besteht zwar kein Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs. Ausnahmsweise ergibt sich indessen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) dann ein Anspruch, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Dazu kann auch eine Änderung des objektiven Rechts zählen (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 1832 f.).