Schliesslich ergäben sich auch hier die problematischen Konstellationen, dass zum einen die vollständige Einführung des neuen Rechts um Jahre verzögert würde und dass zum andern trotz identischer Fragestellung die vor dem 1. November 2000 festgelegten Löhne auf dem Klageweg, die übrigen Löhne auf dem Beschwerdeweg angefochten werden müssten. d) aa) Demgegenüber erweist sich mit Blick auf das neue Recht eine Anfechtung beim Personalrekursgericht auf dem Beschwerdeweg als systemgerecht. Allerdings ist in den vorliegend zur Diskussion stehenden Fällen die Beschwerdefrist gegen die ursprüngliche Lohnverfügung regelmässig abgelaufen.