einer Lohnforderung auf dem Klageweg vor Personalrekursgericht dem Rechtsmittelsystem, wie es dem Personalgesetz zugrunde liegt. Bei Lohnstreitigkeiten kann das Personalrekursgericht nur mittels Beschwerde und nur nach durchgeführtem verwaltungsinternem Schlichtungsverfahren angerufen werden. Schliesslich ergäben sich auch hier die problematischen Konstellationen, dass zum einen die vollständige Einführung des neuen Rechts um Jahre verzögert würde und dass zum andern trotz identischer Fragestellung die vor dem 1. November 2000 festgelegten Löhne auf dem Klageweg, die übrigen Löhne auf dem Beschwerdeweg angefochten werden müssten.