Verschiedene Nachteile ergäben sich auch dann, wenn das Personalrekursgericht als neu geschaffenes Fachgericht im Klageverfahren zu entscheiden hätte. Diese Lösung knüpft grundsätzlich am bisherigen Verfahrensrecht (Klageverfahren) an, doch liesse sich mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung kaum begründen, weshalb anstelle des Verwaltungsgerichts das Personalrekursgericht zuständig sein sollte. Zudem widerspräche die Geltendmachung 602 Personalrekursgericht 2002