Es kommt hinzu, dass sich im Zusammenhang mit Lohnstreitigkeiten eine problematische Gabelung des Rechtswegs ergeben könnte: Sofern sich Mitarbeitende sowohl gegen den früheren als auch gegen den neuen (d.h. nach dem 1. November 2000 festgesetzten) Lohn wehren, müssten einerseits das Verwaltungsgericht im Klageverfahren sowie anderseits der Regierungsrat und das Personalrekursgericht im Beschwerdeverfahren weitestgehend identische Fragestellungen überprüfen. cc) Verschiedene Nachteile ergäben sich auch dann, wenn das Personalrekursgericht als neu geschaffenes Fachgericht im Klageverfahren zu entscheiden hätte.