Umständen über Jahre verzögert würde. Selbst nach Ablauf der Verjährungsfrist könnte formellrechtlich noch Klage erhoben werden, da die Einrede der Verjährung materiellrechtlicher Natur ist (Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1998, § 72 N 18). Es kommt hinzu, dass sich im Zusammenhang mit Lohnstreitigkeiten eine problematische Gabelung des Rechtswegs ergeben könnte: