Gestützt auf § 87 Satz 2 VRPG liesse sich insofern argumentieren, hinsichtlich der vor dem 1. November 2000 eröffneten Lohnverfügungen gelange das alte Recht zur Anwendung, das heisst, es sei weiterhin Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Die Regelung von § 87 Satz 2 VRPG bezieht sich jedoch ausdrücklich auf "Verfügungen und Entscheide", also auf mittels Beschwerde weiterziehbare Verwaltungsakte (vgl. § 38 Abs. 1 VRPG) und lässt sich schon deshalb nicht auf diejenigen Fälle übertragen, in denen Ansprüche im Zusammenhang mit Lohnverfügungen seinerzeit auf dem Klageweg durchzusetzen waren. Dies gilt umso mehr, als die vollständige Einführung des neuen Verfahrensrechts dadurch unter