Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden (§ 87 Satz 1 VRPG) und dass sich für Verfügungen und Entscheide, die nach seinem Inkrafttreten eröffnet werden, die Weiterziehbarkeit und das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz nach neuem Recht bestimmt (§ 87 Satz 2 VRPG). bb) Gestützt auf § 87 Satz 2 VRPG liesse sich insofern argumentieren, hinsichtlich der vor dem 1. November 2000 eröffneten Lohnverfügungen gelange das alte Recht zur Anwendung, das heisst, es sei weiterhin Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben.