Als massgebend wird der Zeitpunkt der Eröffnung der anfechtbaren Verfügungen und Entscheide erachtet. Findet die Eröffnung vor dem Inkrafttreten des neuen Prozessrechtes statt, so ist das alte, im anderen Falle das neue Recht anwendbar (AGVE 2001, S. 519 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 79; Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR 102 [1983] II, S. 222 ff. mit Hinweisen). Auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht vor, dass die bei seinem Inkrafttreten bereits angehobenen 2002 Besoldung 601