Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind neue Verfahrensvorschriften grundsätzlich sofort und uneingeschränkt anzuwenden, wenn die Kontinuität des materiellen Rechts dadurch nicht gefährdet wird und Übergangsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen (BGE 115 II 101). Ausgehend vom Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit des neuen Verfahrensrechts sehen gesetzliche Übergangsbestimmungen regelmässig vor, dass neues Prozessrecht keine Anwendung findet auf die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits bei Rechtsmittelinstanzen hängigen Verfahren. Als massgebend wird der Zeitpunkt der Eröffnung der anfechtbaren Verfügungen und Entscheide erachtet.