dann stehen die verwaltungsinterne Beschwerde an den Regierungsrat (§ 38 Abs. 1 PersG) und anschliessend die gerichtliche Beschwerde an das Personalrekursgericht (§ 40 PersG) offen. c) aa) Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind neue Verfahrensvorschriften grundsätzlich sofort und uneingeschränkt anzuwenden, wenn die Kontinuität des materiellen Rechts dadurch nicht gefährdet wird und Übergangsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen (BGE 115 II 101).