Eine solche Situation liegt hier vor. Bei Streitigkeiten über den Lohn, insbesondere bei Einreihung in die Lohnstufe und bei Festsetzung des Lohns und der Lohnzulagen, hat eine Verfügung zu ergehen, die mittels Beschwerde anfechtbar ist (§ 39 Abs. 1 lit. a PersG i.V.m. § 48 Abs. 1 Ziff. a und b PLV). Hiergegen ist zuerst ein Schlichtungsverfahren anzustrengen; dann stehen die verwaltungsinterne Beschwerde an den Regierungsrat (§ 38 Abs. 1 PersG) und anschliessend die gerichtliche Beschwerde an das Personalrekursgericht (§ 40 PersG) offen.